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Nummer 01/2023

Liebe Mitglieder der Jagdgenossenschaft,

der Vorstand wünscht Ihnen ein gesundes und unserem Wald ein weniger käferbelastetes Jahr 2023! 


Bitte beachten Sie, dass ab Mitte März bei Temperaturen ab 15 Grad der Käfer wieder ausschwärmt

und sich neue Befallsbäume sucht.

(Zu erkennen an den Bohrlöchern in der Rinde sowie an dem Bohrmehl

am Fuße des Baumes auf den Wurzeln, dies jedoch nur bei Trockenheit, nicht bei Regen) 

Dann haben wir 4 bis 6 Wochen Zeit, diese befallenen Bäume aus dem Wald zu holen,

denn nach dieser Zeit schlüpfen die neuen Käfer.

Bitte deshalb im März und April die Kontrollgänge im Wald intensivieren. 


     

Nummer 01/2020

Liebe Mitglieder der Jagdgenossenschaft,

bitte diese Verordnung beachten und der  

Unteruchungs-, Bekämpfungs- und Anzeigepflicht 

bei Käferbefall unbedingt nachkommen: 

"Die Jahre 2018 und 2019 waren Extremjahre. Stürme verursachten große Schäden bei Fichte, Lärche und Kiefer. Der zusätzliche Trockenstress der Bäume durch die heißen, trockenen Sommer führte zu einer deutlichen Reduzierung der natürlichen Abwehrkräfte der Nadelbaumarten. Die rindenbrütenden Schadinsekten hatten in den so geschwächten Bäumen optimale Fortpflanzungsbedingungen. Aktuell hat sich daraus eine in diesem Umfang nicht bekannte Massenvermehrung dieser Arten entwickelt. Vorgeschädigte Bäume und Unmengen überwinternder Käfer bzw. Larven unter der Rinde und in der Bodenstreu lassen eine Entspannung der Waldschutzsituation 2020 nicht erwarten. Selbst bei Ausgleich der Niederschlagsdefizite und einem niederschlagsreichen Jahr ist mit erheblichem Neubefall zu rechnen.Es ergeht daher die nachfolgende

Allgemeinverfügung Vollzug der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 

Überwachung und Bekämpfung der rindenbrütenden Schadinsekten an Fichte, Kiefer und Lärche im Privat- und Körperschaftswald im Landkreis Bautzen Die Jahre 2018 und 2019 waren Extremjahre. Stürme verursachten große Schäden bei Fichte, Lärche und Kiefer. Der zusätzliche Trockenstress der Bäume durch die heißen, trockenen Sommer führte zu einer deutlichen Reduzierung der natürlichen Abwehrkräfte der Nadelbaumarten. Die rindenbrütenden Schadinsekten hatten in den so geschwächten Bäumen optimale Fortpflanzungsbedingungen. Aktuell hat sich daraus eine in diesem Umfang nicht bekannte Massenvermehrung dieser Arten entwickelt. Vorgeschädigte Bäume und Unmengen überwinternder Käfer bzw. Larven unter der Rinde und in der Bodenstreu lassen eine Entspannung der Waldschutzsituation 2020 nicht erwarten. Selbst bei Ausgleich der Niederschlagsdefizite und einem niederschlagsreichen Jahr ist mit erheblichem Neubefall zu rechnen. Es ergeht daher die nachfolgende Allgemeinverfügung Vollzug der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 Der Landkreis Bautzen erlässt auf Grundlage von §§ 8, 6 Abs.3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) in Verbindung mit §4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 a) des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetztes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S.358), zuständige untere Forstbehörde folgende Allgemeinverfügung zur Erfassung- und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten an Fichte, Kiefer und Lärche im Privat- und Körperschaftswald 1. Festsetzung der Gefährdungs- und Befallsgebiete Die Fichten-, Kiefern- und Lärchenwälder (Rein- und Mischbestände) im Landkreis Bautzen werden zu Gefährdungs- und Befallsgebieten der rindenbrütenden Schadinsekten (Buchdrucker (Ips typographus), Kupferstecher (Pityogenes chalcographus), , Zwölfzähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus), Sechszähniger Kiefernborkenkäfer (Ips acuminatus), Großer und Kleiner Waldgärtner (Tomicus piniperda und minor), Blauer Kiefernprachtkäfer (Phaenops cyanea), Kiefernstangenrüssler (Pissodes piniphilus), Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae)) erklärt. Davon ausgenommen sind die Waldflächen in den geotechnischen Sperrbereichen, Sperrbereich Lausitz Ostsachsen, veröffentlicht auf der Internetseite der LMBV unter https://lmbv-geoportal.maps.arcgis.com/apps/ webappviewer/index.html?id=64ce50058b17444586b23c15bfa1c656, für welche der jeweilige Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte (nachfolgend: Waldbesitzer) von der LMBV (Lausitzer- und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH) keine Freigabe zum Betreten bzw. ausschließlich nur zum Betreten erhalten hat. 2. Duldungs- und Untersuchungspflichten Die in Ziffer 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder sowie dort lagernde Nadelhölzer sind von den jeweiligen Waldbesitzern • von April 2020 bis September 2020 mindestens einmal aller zwei Wochen, • von Oktober 2020 bis Ende März 2021 mindestens dreimal auf Käferbefall zu kontrollieren. Von der unteren Forstbehörde veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sind zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume und Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung. 3. Anzeigepflicht Bei festgestelltem Käferbefall haben die jeweiligen Waldbesitzer sofort die zuständige untere Forstbehörde des Landkreises Bautzen (Landratsamt Bautzen, Umwelt- Seite 2/2 und Forstamt, Macherstraße 55, 01917 Kamenz, umweltforst@lra-bautzen.de) per Email oder schriftlich zu verständigen. Anzugeben sind jeweils: Gemarkung, Flurstück und Menge des mit rindenbrütenden Käferarten befallene Schadholz (bei größeren Befallsmengen ist die betroffene Waldfläche, bei kleineren Befallsmengen die Stückzahl der befallenen Bäume anzugeben). 4. Bekämpfungspflicht Rindenbrütende Käferarten der unter Nr. 1 genannten Arten sind von den jeweiligen Waldbesitzern der betroffenen Grundstücke unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden angeordnet: • Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport dieser aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung (Abstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: mindestens 500 Meter) oder zum Verkauf Alternativ: Entrindung der befallenen Bäume bzw. Baumteile und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbringen in Plastesäcke oder Kompostieren • Oder die befallenen Bäume/Baumteile sind vor Ort durch eine sachkundige Person/sachkundiges Unternehmen nach § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflschG) so zu behandeln, dass von den darin befindlichen Schadinsekten keine Befallsgefahr für gesunde Bäume mehr ausgeht. 5. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wird angeordnet. Begründung: Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), ist im öffentlichen Interesse geboten. Einer bestandsbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die Nadelwälder im Landkreis Bautzen erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der oben genannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann. 6. Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.04.2020 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2021. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen (Sitz Bautzen) mit Sitz in Bautzen zu richten. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder das mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes versendet wird. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.landkreis-bautzen.de/ekommunikation abrufbar. Kamenz, den 20.03.2020 Christian Starke Amtsleiter Hinweise: 1. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zwangsweise durchsetzen. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme notwendige Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen. 2. Bei der Durchführung der Anordnung nach dieser Allgemeinverfügung sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (insbesondere Regelungen der naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Schutzgebietsverordnungen, besondere Artenschutz) zu beachten. 3. Antrag für das Betreten von Waldflächen mit nur eingeschränkt nutzbaren Flächen in den geotechnischen Sperrbereichen können, sofern noch nicht erfolgt, bei der LMBV (Lausitzer – und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH) gestellt werden (https:// www.lmbv.de/index.php/sperrbereiche-lausitz.html)."



                                                                                       

Nummer 02/2019

Nach einer Aktualisierung der bestehenden Förderrichtlinie RL WuF/2014

können ab sofort weitreichende Fördermittel zur Verhinderung / Beseitigung Käferbefall 

beantragt werden, Ziel der Förderung ist die Eindämmung des Käferbefalls.



Nummer 01/2019

Hinweis an alle Waldbesitzer!

Bitte frühzeitig Ihren Wald nach Käferbefall untersuchen,

nach dem trockenen Jahr 2018 und den jetztigen Winterbedingungen ist

mit starkem Käferbefall in 2019 zu rechnen!

Der 1. Ausflug der Käfer in sonnigen Lagen kann schon Ende März erfolgen! 

Bitte bis dahin befallene Stämme aus dem Wald entfernen! 

(In unser Jahreshauptversammlung am 08.03.2019 findet ein Vortrag zum Thema "Frühzeitiges Erkennen von Käferbefall" statt)




03/2018

Sturmschäden in unseren Wäldern

Im Juni 2017 beginnend bis zum Sturm Friederike am 18.01.2018 kam es in Folge mehrerer Sturmereignisse zu erheblichen Schäden in den Wäldern des Landkreises Bautzen. Waren die Stürme vor Friederike noch lokal begrenzt, so hat der Sturm am 18.01.2018 landkreisweit für erhebliche Schäden in unseren Wäldern gesorgt.